Das System der deutschen Pflegeversicherung
Die Grundsätze der Pflegeversicherung sind in den §§ 1 - 13 des SGB XI geregelt.
Wer ist durch die Pflegeversicherung abgesichert?
Dies ist die Frage nach dem versicherten Personenkreis dieses relativ neuen Zweiges der Sozialversicherung. Gem. § 1 Abs. 1 SGB XI sind in den Schutz der sozialen Pflegeversicherung kraft Gesetz all diejenigen mit einbezogen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind. Träger der Pflegeversicherung sind die Pflegekassen. Eine Pflegekasse wird gem. § 46 Abs. 1 SGB XI bei jeder Krankenkasse errichtet.
Auch freiwillig gesetzlich Krankenversicherte sind gem. § 20 Abs. 3 SGB XI in der sozialen Pflegeversicherung versicherungspflichtig.
Ist man von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung befreit, so ist man auch nicht Mitglied der sozialen Pflegeversicherung. Gem. § 1 Abs. 2 S. 2 und § 23 SGB XI besteht dann die Verpflichtung, eine private Pflegeversicherung abzuschließen.
Die Pflegeversicherung ist also an die Krankenversicherung gebunden. Ist man nicht - weder gesetzlich noch privat - kankenversichert, so ist man auch nicht pflegeversichert
Die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Pflegeversicherung besteht für all diejenigen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig sind. Im Detail ist dies in § 20 Abs. 1 SGB XI festgelegt. Hervorzuheben sind:
a) Arbeitnehmer und Auszubildende, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind. Was Arbeitsentgelt ist, wird in § 14 SGB IV legaldefiniert. b) Bezieher von Arbeitslosengeld I (ALG I) nach dem SGB III c) Bezieher von Arbeitslosengeld II (ALG II) nach dem SGB II (außer bei darlehensweisem Bezug dieser Leistung) d) Studenten, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen eingeschrieben sind, soweit sie nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V der Krankenversicherungspflicht unterliegen; das ist grds. bis zum Abschluss des 14. Fachsemesters oder bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres der Fall. e) Landwirte d) Künstler e) Behinderte, die in einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen arbeiten f) Praktikanten g) Rentner: Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie nach § 5 ABs. 1 Nr. 11, 11 a oder 12 SGB V der Krankenversicherungspflicht unterliegen. Rentner sind nur dann krankenversicherungspflichtig, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme ihrer Erwerbsfähigkeit bis zur Stellung de Rentenantrags midestens 9/10 der zweiten Hälfte dieses Zeitraums in der gesetzlichen Krankenversicherung Mitglied oder dort familienversichert waren.
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