Stationär

 

 

Das SGB XI versteht unter stationärer Pflege die vollstationäre Pflege und die Kurzzeitpflege.
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1. Die vollstationäre Pflege

findet in einer Einrichtung (Pflegeheim) statt.

Die monatlichen Pauschalen, die die Pflegekasse zahlt, betragen:

1023,- €/Mon. ¬ in der Pflegestufe I
1279,- €/Mon. ¬ in der Pflegestufe II
1432,- €/Mon. ¬ in der Pflegestufe III
1688,- €/Mon. ¬ in Härtefällen.

Der von der Pflegekasse zu übernehmende Betrag darf 75 % des Gesamtbetrages aus Pflegesatz, Heimkosten (Unterkunft und Verpflegung) und Investionskosten nicht Übersteigen.

Die Kosten der Unterkunft und der Verpflegung müssen vom Pflegebedürftigen selbst getragen werden. Das Entgelt für Unterkunft und Verpflegung wird in einer Vereinbarung zwischen dem Pflegeheim und und den Pflegekassen sowie den Sozialhilfeträgern festgelegt, also neben der Pflegesatzvereinbarung. Das Entgelt muss in angemessenem Verhältnis zu den Leistungen stehen und wie der Pflegesatz nach einheitlichen Grundsätzen bemessen werden.

2. Die teilstationäre Pflege

Teilstationäre Pflege heißt, dass sich der Pflegebedürftige nur einen Teil des Tages in der Einrichtung aufhält, in der anderen Zeit des Tages im eigenen Haushalt oder im Haushalt einer Pflegeperson.
Man unterscheidet so zwischen Tagespflege (Pflegebedürftiger Übernachtet zu hause) und der Nachtpflege (Pflegebedürftiger Übernachtet in der Einrichtung). Zweck ist es, die häuslichen Pflegepersonen für einige Stunden am Tag zu entlasten.

§ 41 Abs. 1 SGB XI bestimmt: Pflegebedürftige haben Anspruch auf teilstationäre Pflege in Einrichtungen der Tages- oder Nachtpflege, wenn häusliche Pflege nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt werden kann.$$

3. Die Kurzzeitpflege

Kann die häusliche Pflege zeitweise nicht, noch nicht oder noch nicht im erforderlichen Umfang erbracht werden und reicht auch teilstationäre Pflege nicht aus, besteht Anspruch auf Pflege in einer vollstationären Einrichtung, und zwar:

a) für eine Übergangszeit nach einer stationären Behandlung in einem Krankenhaus, einer
   Reha-Einrichtung oder einem Sanatorium
b) in sonstigen Krisensituationen
c) bei Verhinderung der Pflegeperson (Urlaubspflege) auch “Verhinderungspflege”

Die Kurzzeitpflege in einer vollstationären Einrichtung wird pro Kalenderjahr für längstens 4 Wochen erbracht. Dies muss nicht zusammenhängend erfolgen.

Übernommen und erbracht werden die gleichen Leistungen wie bei der vollstationären Pflege, also bis zu 1432,- €‚¬ monatlich.

Kurzzeitpflegeeinrichtungen müssen gem. § 80 SGB XI gewissen Qualitätsmasstäben entsprechen.

4. Sonderfall der Verhinderungspflege

Kann die häusliche Pflege zeitweise nicht erbracht werden z. B. aufgrund Krankheit oder urlaubsbedingter Abwesenheit der Pflegeperson/en, so besteht ebenfalls Anspruch auf die Leistungen der Kurzzeitpflege.

Der Anspruch auf Verhinderungspflege besteht zusätzlich zur Kurzzeitpflege, also weitere 28 Tage!

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