Finanzierung von Rollstühlen
Die Kassen müssen zahlen
Der Referentenentwurf zur Gesundheitsreform stellt die bisherige Rechtsprechung zur Hilfsmittelverordnung auf den Kopf.
Der Referentenentwurf sieht vor, dass der Anspruch auf Versorgung mit Hilfsmitteln zum Behinderungsausgleich nicht davon abhängt, ob eine selbstbestimmte und gleichberechtigte Teilhabe am Leben der Gemeinschaft noch möglich ist.
Damit beseitigt das neue Gesetz eine von vielen Versicherten und Heimen als ungerecht empfundene und durch das Bundessozialgericht (BSG) begründete Rechtslage. In seiner Entscheidung vom 22. Juli (Az.:B 3 KR 5/03 R) hatte das höchste deutsche Sozialgericht eine Rollstuhl-Versorgung für schwerstpflegebedürftige Pflegeheimbewohner durch deren Krankenkasse abgelehnt, wenn eine selbstständige Bestimmung des eigenen Aufenthaltsortes nicht mehr möglich war.
In finanzieller Hinsicht sahen die Richter in diesen Fällen die betreuenden Pflegeheime bzw. die Betroffenen selbst in der Pflicht.
Diesen Zustand empfand nun auch der Gesetzgeber als nicht vertretbar und korrekturbedürftig.
Deshalb plant er mit der Gesetzesänderung, die Hilfsmittelvorschrift der Gesetzlichen Krankenversicherung um folgenden Satz zu ergänzen:
„Der Anspruch auf Versorgung mit Hilfsmitteln zum Behinderungsausgleich hängt insbesondere nicht davon ab, ob eine selbstbestimmte und gleichberechtigte Teilhabe am Leben der Gemeinschaft noch möglich ist“.
Mit Inkrafttreten der Gesetzesänderung hat künftig jeder Pflegeheimbewohner anders als bisher im Rahmen eines notwendigen Behinderungsausgleiches einen Anspruch auf die Versorgung mit einem Rollstuhl gegenüber seiner gesetzlichen Krankenversicherung.
Praxis-Tip: Mit Blick auf die Rechtsänderung sollte bei der durch ärztliche Versorgung nachgewiesenen medizinischen Notwendigkeit rechtzeitig
– auch schon vor Inkrafttreten der Reform – ein entsprechender Antrag für den Betreffenden bei der zuständigen Krankenkasse gestellt werden.
Für die Leistungsentscheidung kommt es auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Entscheidung an (ggf. auch erst im Widerspruchs- oder Klageverfahren). Ablehnungen der Krankenkassen sollten daher bereits heute nicht hingenommen werden. Die Versicherten haben die Möglichkeit, sich gegen die Ablehnung mit den erforderlichen Rechtsmitteln (Widerspruch, Klage) zur Wehr zusetzen. Hierauf sollte auch das Pflegeheim immer hinweisen.
Torsten Bornemann
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