Einstufung
Der Gesetzgeber hat 3 Pflegestufen vorgegeben.
Voraussetzung für die Zuordnung einer Pflegestufe ist der zeit- und inhaltliche Pflegeumfang
Pflegestufe 1
(erhebliche Pflegebedürftigkeit)
In erhebliche Pflegebedürftigkeit wird eingestuft, wenn mindestens zwei Hilfeleistungen pro Tag in den Bereichen Körperpflege, Mobilität und Ernährung im Tagesdurchschnitt von 45 Minuten und zusätzlich an mehreren Wochentagen Hilfeleistungen im hauswirtschaftlichen Bereich von durchschnittlich 45 Minuten anfallen; somit liegt die Voraussetzung für die Zuordnung der Pflegestufe 1 bei durchschnittlich mindestens 90 Min./Tag.
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Pflegestufe 2
(Schwerpflegebedürftigkeit)
Als Schwerpflegebedürftig wird eingestuft, wenn mindestens dreimal täglich zu verschiedenen Zeiten in den Bereichen Körperpflege, Mobilität und Ernährung im Tagesdurchschnitt von 2 Stunden und zusätzlich an mehreren Wochentagen Hilfeleistungen im hauswirtschaftlichen Bereich von durchschnittlich 1 Stunde anfallen; somit liegt die Voraussetzung für die Zuordnung der Pflegestufe 2 bei einem Gesamtbedarf von 3 Stunden/Tag.
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Pflegestufe 3
(Schwerstpflegebedürftigkeit)
Als Schwerstpflegebedürftig wird eingestuft, wenn Tag und Nacht in den Bereichen Körperpflege, Mobilität und Ernährung im Tagesdurchschnitt mindestens 4 Stunden aufgewendet werden
und zusätzlich an mehreren Wochentagen Hilfeleistungen im hauswirtschaftlichen Bereich von durchschnittlich 1 Stunde anfallen; somit liegt die Voraussetzung für die Zuordnung der Pflegestufe 3 bei einem Gesamtbedarf von 5 Stunden/Tag.
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Bei Verschlechterung Ihres Gesundheitszustandes und damit verbundenem höheren Pflegeaufwand, können Sie jederzeit einen Antrag auf Höherstufung bei Ihrer Kranken-/Pflegekasse stellen.
Den Antrag auf Pflegestufe stellen Sie bei Ihrer Krankenversicherung. Denn die Pflegekassen – formal selbständig – wurden unter dem Dach der jeweiligen Krankenkassen untergebracht. Damit hat der Gesetzgeber alles andere als den „grossen Wurf“ gelandet!?
Anspruchsberechtigung: Der Versicherte muss vor Antragstellung bereits einige Zeit Mitglied einer Pflegeversicherung (dies sind automatisch alle Krankenversicherten) gewesen sein. Seit dem 1. Januar 2000 gilt, dass Sie in den letzten 10 Jahren vor Antragstellung mindesten 5 Jahre in einer ‚Pflegekasse’ versichert gewesen sein.
>>>„Ist man weder gesetzlich noch privat – krankenversichert, so ist man auch nicht pflegeversichert!“
Anspruch auf Leistungen aus der Pflegekasse hat, wer
- wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen oder regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens
- auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate,
- in erheblichem oder höherem Maße
der Hilfe bedarf.
Die einzelnen Tatbestände für einen Anspruch regelt §14 SGB XI.
Der medizinische Dienst der Kranken-/Pflegekassen (MDK) überprüft die Situation des Pflegebedürftigen nach Antragstellung auf Einstufung bzw. Höherstufung.
Entscheidungshilfe zur Feststellung des Umfanges der Pflegebedürftigkeit ist ein Gutachten, Formular, Checkliste, Prüfbogen, wie immer man es nennen will.
Die Formulare zur Überprüfung durch den Medizinischen Dienst der Kranken-/Pflegekassen.
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