Einstufung

 

 

Einstufung

Der Gesetzgeber hat 3 Pflegestufen vorgegeben.

Voraussetzung für die Zuordnung einer Pflegestufe ist der zeit- und inhaltliche Pflegeumfang

Pflegestufe 1

(erhebliche Pflegebedürftigkeit)

In erhebliche Pflegebedürftigkeit wird eingestuft,
wenn
mindestens zwei Hilfeleistungen pro Tag in den Bereichen Körperpflege, Mobilität und Ernährung im Tagesdurchschnitt von
45 Minuten
und
zusätzlich an mehreren Wochentagen Hilfeleistungen im hauswirtschaftlichen Bereich von durchschnittlich
45 Minuten anfallen;
somit
liegt die Voraussetzung für die Zuordnung der Pflegestufe 1 bei durchschnittlich mindestens
90 Min./Tag.

 

Pflegestufe 2

(Schwerpflegebedürftigkeit)

Als Schwerpflegebedürftig wird eingestuft,
wenn
mindestens dreimal täglich zu verschiedenen Zeiten in den Bereichen Körperpflege, Mobilität und Ernährung im Tagesdurchschnitt von
2 Stunden
und
zusätzlich an mehreren Wochentagen Hilfeleistungen im hauswirtschaftlichen Bereich von durchschnittlich
1 Stunde anfallen;
somit
liegt die Voraussetzung für die Zuordnung der Pflegestufe 2 bei einem Gesamtbedarf von
3 Stunden/Tag.

Pflegestufe 3

(Schwerstpflegebedürftigkeit)

Als Schwerstpflegebedürftig wird eingestuft,
wenn
Tag und Nacht in den Bereichen Körperpflege, Mobilität und Ernährung im Tagesdurchschnitt mindestens
4 Stunden aufgewendet werden

und
zusätzlich an mehreren Wochentagen Hilfeleistungen im hauswirtschaftlichen Bereich von durchschnittlich
1 Stunde anfallen;
somit
liegt die Voraussetzung für die Zuordnung der Pflegestufe 3 bei einem Gesamtbedarf von
5 Stunden/Tag.

Bei Verschlechterung Ihres Gesundheitszustandes und damit verbundenem höheren Pflegeaufwand, können Sie jederzeit einen Antrag auf Höherstufung bei Ihrer Kranken-/Pflegekasse stellen.

Den Antrag auf Pflegestufe stellen Sie bei Ihrer Krankenversicherung. Denn die Pflegekassen – formal selbständig – wurden unter dem Dach der jeweiligen Krankenkassen untergebracht. Damit hat der Gesetzgeber alles andere als den „grossen Wurf“ gelandet!?

Anspruchsberechtigung:
Der Versicherte muss vor Antragstellung bereits einige Zeit Mitglied einer Pflegeversicherung (dies sind automatisch alle Krankenversicherten) gewesen sein. Seit dem 1. Januar 2000 gilt, dass Sie in den letzten 10 Jahren vor Antragstellung mindesten 5 Jahre in einer ‚Pflegekasse’ versichert gewesen sein.

>>>„Ist man weder gesetzlich noch privat – krankenversichert, so ist man auch nicht pflegeversichert!“

Anspruch auf Leistungen aus der Pflegekasse hat, wer

  • wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen oder regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens
     
  • auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate,
     
  • in erheblichem oder höherem Maße

der Hilfe bedarf.

Die einzelnen Tatbestände für einen Anspruch regelt §14 SGB XI.

Der medizinische Dienst der Kranken-/Pflegekassen (MDK) überprüft die Situation des Pflegebedürftigen nach Antragstellung auf Einstufung bzw. Höherstufung.

Entscheidungshilfe zur Feststellung des Umfanges der Pflegebedürftigkeit ist ein Gutachten, Formular, Checkliste, Prüfbogen, wie immer man es nennen will.

Die Formulare zur Überprüfung durch den Medizinischen Dienst der Kranken-/Pflegekassen.

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