Die häusliche Pflege
Die von der Pflegekasse übernommenen Leistungen, die als Sachleistung (von einem Pflegedienst) in Anspruch genommen werden können, sind auf folgende Höchstwerte begrenzt, der Fachausdruck ist “gedeckelt”:
- 384,- € in der Pflegestufe I - 921,- € in der Pflegestufe II - 1432,- € in der Pflegestufe III
in besonders gelagerten Einzelfällen zur Vermeidung von Härten Pflegebedürftigen der Pflegestufe III weitere Pflegeeinsätze bis zu einem Gesamtwert von 1918 € monatlich gewährt werden können. Voraussetzung ist, dass ein außergewöhnlich hoher Pflegeaufwand vorliegt, der das übliche Maß der Pflegestufe III weit übersteigt
Das Pflegegeld § 37 Abs. 1 SGB XI bestimmt, dass Pflegebedürftige anstelle der Pflegesachleistung auch Pflegegeld beantragen können. Das Pflegegeld wird monatlich im Voraus gezahlt und beträgt:
205,- € in der Pflegestufe I, 410,- € in der Pflegestufe II, 665,- € in der Pflegestufe III.
Der Pflegebedürftige erhält Pflegegeld, wenn er die erforderliche Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung selbst sicherstellt. Dies geschieht durch eine Pflegeperson, in der Regel einer/s Angehörigen.
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